AGB der Provaria GmbH

365.immo ist eine Marke der Provaria GmbH

§ 1 ALLGEMEINES

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Provaria gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus den mit den Kunden der Provaria geschlossenen Verträgen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn unser Geschäftspartner damit nicht einverstanden ist, muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

§ 2 ANGEBOTE, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

2.1 Angebote der Provaria sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich anderes vereinbart.

2.2 An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung bzw. Dienstleistung begonnen haben.

2.3 Wir behalten uns vor, den Liefergegenstand zu ändern, sofern dadurch der Vertragsgegenstand für den Kunden keine unzumutbare Änderung erfährt. Insbesondere sind wir nur verpflichtet, die Softwarelizenzen der zum Zeitpunkt der Übergabe gängigen Version zu liefern.

§ 3 PREISE

3.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. An diese Preise halten wir uns vier Monate gebunden. Soll die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung geltenden Preise zu berechnen.

3.2 Die vereinbarten Preise sind Netto-Barpreise. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.3 Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sind stets die jeweils gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer und/oder etwaige weitere, im In- und Ausland auf den Warenverkehr bezogene Zölle und Abgaben zu entrichten, soweit Provaria den Behörden gegenüber dafür haftet.

3.4 Für Dienstleistungen gelten unsere jeweils gültigen Preislisten. Die Abrechnung des Stundenaufwandes erfolgt monatlich und ist ohne besondere Vereinbarung mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

3.5 An- und Abreisezeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeit und werden zu 75 Prozent berechnet, soweit eine Vergütung nach Stundenaufwand vereinbart ist. Beim Verpflegungsmehraufwand gelten die jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze. Spesen, Reisekosten und Übernachtungskosten werden nach Regelung der gültigen Dienstleistungspreisliste berechnet. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels obliegt Provaria. Bei Bahnfahrten werden Kosten für die Wagenklasse I, bei Flug die E-Klasse und bei Pkw EURO 0,50 pro Kilometer berechnet.

§ 4 TERMINE

4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Provaria ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

4.2 Im Falle höherer Gewalt ist Provaria wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr, wenn Provaria nicht innerhalb einer angemessenen Frist beliefert wird und nachweisen kann, dass Provaria selbst einen Vertrag über den Vertragsgegenstand mit dem Lieferanten geschlossen haben.

4.4 Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmt Provaria diesem Verlangen zu, beginnt die Lieferfrist erneut.

4.5 Ist der Kunde in Annahmeverzug, ist Provaria berechtigt, nach von diesen zu setzende Nachfrist und entsprechender Androhung die Erfüllung des Vertrags abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen. Provaria kann stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz bei Handelsware beträgt 30% des vereinbarten Preises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder geringerer Höhe entstanden ist. Für erbrachte Dienstleistungen beträgt der Schadensersatz 100%.

§ 5 ZAHLUNG

5.1 Zahlungen dürfen nur an Provaria oder an von Provaria schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden.

5.2 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle.

5.3 Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

5.4 Die Zahlungen gelten als dem Ort geleistet, an dem Provaria über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und –kosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.5 Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt Provaria allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

5.6 Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

5.7 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu zahlen. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt bei einem Verbrauchsgüterkauf 5 %, bei allen anderen Geschäften 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Währungsunion zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zinsen sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Ist der Kunde Verbraucher, gilt folgendes:

6.2 Jede von Provaria gelieferte Ware bleibt das Eigentum von Provaria bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Pfändung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist keinesfalls gestattet.

6.3 Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an Provaria ab. Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Kunde bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an Provaria zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Provaria ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

6.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist Provaria sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Provaria gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

6.5 Die Geltendmachung der Rechte von Provaria aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf von Provaria bestehender Forderung gegen den Kunden angerechnet. Provaria gibt nach Aufforderung durch den Kunden nach deren Wahl die Sicherheiten frei, soweit die gesicherten Forderungen nach Abzug der Sicherungskosten die gesicherte Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

6.6 Ist der Kunde Unternehmer, gilt bezüglich des Eigentumsvorbehalts folgendes: Jede von Provaria gelieferte Ware bleibt Eigentum der Provaria bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an Provaria ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen Provaria gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Provaria ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an Provaria ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den Provaria dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist Provaria sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Provaria gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von Provaria insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen.

Handelt es sich um Forderungen, bei welchem der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.

6.7 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Provaria. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit uns über den Test- oder Vorführzweck hinaus benutzt werden.

§ 7 VERZUG, UNMÖGLICHKEIT

7.1 Bei Nichtbelieferungen durch Lieferanten steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden von unserer Lieferverpflichtung erst frei, wenn wir nachweisen, beim Lieferanten die Sache auch tatsächlich bestellt zu haben.

7.2 Provaria kommt solange nicht in Verzug mit Erbringung der Leistung, wie der Kunde seine eigenen wesentlichen Vertragspflichten nicht erfüllt, bzw. seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

§ 8 GEWÄHRLEISTUNGEN

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.

8.2 Mängel hat der Kunde ohne schuldhaftes Zögern schriftlich unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden. Offensichtliche Mängel sind zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte spätestens zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen von Provaria umgehend in einer geeigneten Umgebung zu installieren und zu testen. Sich bei dem Test ergebende Mängel sind Provaria umgehend schriftlich binnen 3 Werktagen anzuzeigen. Schäden die durch unsachgemäße Tests oder Installation entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

8.3 Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird der Kunde ohne schuldhaftes Zögern Provaria informieren, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen durch die Software-Produkte oder sonstige Waren geltend machen.

8.4 Provaria steht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu. Provaria ist nach eigener Wahl berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Provaria ist berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Objekt zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Kunden solche Änderungen an den SoftwareProdukten, bzw. sonstigen Waren oder Leistungen durchzuführen, die aufgrund von Mängel erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.

8.5 Der Kunde wird Provaria bei der Beseitigung von Mängeln in zumutbarem Umfang unterstützen.

8.6 Der Kunde kann nach endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung nach den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder von der betroffenen Bestellung zurücktreten. Bei nur unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Software-Produkte oder sonstigen Waren oder Leistungen ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso, wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet oder für den Mangel überwiegend verantwortlich ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der Komplexität der Software-Produkte in der Regel mehr als zwei Nachbesserungsversuche zur Mängelbeseitigung erforderlich sind.

§ 9 RECHTE DRITTER

9.1 Werden gewerbliche Schutzrechte Dritter gegenüber dem Kunden aus durch diesen Vertrag gelieferte Leistungen von Provaria geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, diese angeblichen Ansprüche Dritter unverzüglich an Provaria zu melden. Provaria wird dann allein entscheiden, ob die geltend gemachten Ansprüche anerkannt, abgelehnt oder verglichen werden. Provaria wird dem Kunden alle Kosten ersetzen die durch die Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen vorausgesetzt, dass der Kunde Provaria rechtzeitig Mitteilung macht über die Ansprüche des Dritten. Stellt sich heraus, dass durch die vertragsgemäßen Leistungen tatsächlich Rechte Dritter verletzt wurden, ist Provaria zunächst berechtigt, die Vertragsprodukte in der Weise zu ändern, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden oder aber sich selbst die Rechte zu verschaffen, sodass Provaria auch berechtigt ist, diese dem Kunden zu verschaffen. Erst wenn dies nicht gelingt, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte, nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, geltend zu machen. Im Falle des Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, Provaria für die bis dahin gezogenen Nutzungen an den Vertragsgegenständen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dies wird auf der Basis von einer zu erwartenden durchschnittlichen Nutzungsdauer von 48 Monaten berechnet. Der Kunde zahlt daher für jeden Monat 1/48 der Lizenzkosten als Nutzungsentschädigung.

§ 10 HAFTUNG

Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen:

10.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass Provaria eine Pflicht verletzt haben, folgendes: Provaria haftet für ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen; Darüber hinaus haftet Provaria nur in folgendem Umfang: Der Kunde hat Provaria zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch Provaria geltend machen. Der Schadensersatz ist in Jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.

10.2 Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand, während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer gilt zusätzlich folgendes: Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch Provaria geltend machen, Schadensersatz statt der Leistung, sowie der Verzögerungsschaden ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Die Haftung von Provaria wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Mitwirkungspflichten des Kunden: Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Provaria haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme in maschinenlesbarer Form vorliegen und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten (jeder Service-/oder Wartungstätigkeit) eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von Provaria dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von Provaria die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der Jeweils gültigen Preisliste von Provaria. Beschaffungsrisiko: Provaria übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen worden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haftet Provaria jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haftet Provaria nicht.

10.3 Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Provaria, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Provaria eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen begründet wird.

§ 11 SUBUNTERNEHMER

11.1 Provaria ist berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesen Fällen bei Provaria.

§ 12 AUFRECHNUNG/ ZURÜCKBEHALTUNG

12.1 Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückzahlen, wenn die Mängelrüge von uns anerkannt worden ist.

§ 13 ABTRETUNGSVERBOT

13.1 Die Rechte des Kunden aus den mit Provaria getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Einwilligung von Provaria nicht übertragbar.

§ 14 ALLGEMEINES

14.1 Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von Provaria. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.

14.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecks der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.

14.3 Für vorliegenden Vertrag gilt ausschließlich das österreichische Recht unter Ausschluss des EU-Kaufrechts.

14.4 Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.